Nach der zweiten Fallgruppe des § 4 Abs 12 Z 2 EStG gehören „nicht zu den Einlagen Beträge, die ... infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben“. Im Fall von Einbringungen nach Artikel III UmgrStG führt diese Regelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen. Das gilt für Einbringungen durch natürliche Personen und für Einbringungen durch Körperschaften. Hirschler, RdW 1996, 556 ff bestätigt dieses Ergebnis für Einbringungen, sieht jedoch in Verschmelzungen (Artikel I UmgrStG) und Spaltungen (Artikel VI UmgrStG) ein sinnvolles Anwendungsgebiet für die diskutierte Regelung. Nach der folgenden Untersuchung ist die für Einbringungen kritisierte Regelung auch im Fall von Verschmelzungen und Spaltungen sinnlos.
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