(Beiser, RdW 2013/617, S. 627)
Einlagen und Einlagenrückzahlungen sind ertragsteuerneutral, Gewinnausschüttungen an natürliche Personen dagegen mit KöSt und KESt zu belasten. Diese Systemprinzipien seien auch bei Umgründungen zu beachten. Die vom VwGH vorgegebene systematisch-teleologische Interpretation der KESt-Belastung gespeicherter Gewinne im Fall von Umwandlungen nach § 9 Abs 6 UmgrStG sichere die sachlich gebotene Einmalerfassung auch im Fall einer Kombination von mehrfachen Umgründungen.
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