Steuerrecht

Einlagenrückzahlung und Einmalerfassung bei Umgründungen

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser

Einlagen und Einlagenrückzahlungen sind ertragsteuerneutral. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind dagegen mit KöSt und KESt zu belasten. Diese Systemprinzipien sind auch bei Umgründungen zu beachten.

Einlagenrückzahlungen sind der contrarius actus (das komplementäre Gegenstück) zu Einlageleistungen der Gesellschafter: Was die Gesellschaft seinerzeit von den Gesellschaftern erhalten hat, zahlt sie nun an die Gesellschafter zurück. Ebenso wie Einlagen und Entnahmen beim Einzelunternehmer sind Einlagen und Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften nicht ertragsteuerbar = ertragsteuerrechtlich erfolgsneutral.1

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Artikel-Nr.
RdW 2013/617

17.10.2013
Heft 10/2013
Autor/in

Univ.-Prof. i.R. Dr. Reinhold Beiser lehrte am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.