Einlagen und Einlagenrückzahlungen sind ertragsteuerneutral. Gewinnausschüttungen an natürliche Personen sind dagegen mit KöSt und KESt zu belasten. Diese Systemprinzipien sind auch bei Umgründungen zu beachten.
Einlagenrückzahlungen sind der contrarius actus (das komplementäre Gegenstück) zu Einlageleistungen der Gesellschafter: Was die Gesellschaft seinerzeit von den Gesellschaftern erhalten hat, zahlt sie nun an die Gesellschafter zurück. Ebenso wie Einlagen und Entnahmen beim Einzelunternehmer sind Einlagen und Einlagenrückzahlungen bei Körperschaften nicht ertragsteuerbar = ertragsteuerrechtlich erfolgsneutral.1
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