Der folgende Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von Mehrarbeitsleistungen von Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern. In gewissen Fallkonstellationen ist die korrekte Zuschlagsbestimmung nicht immer einfach.
Immer wieder ergeben sich im betrieblichen Alltag Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern, welche deren vereinbartes Arbeitszeitausmaß überschreiten. Bei Vollzeitarbeitnehmern handelt es sich hierbei schwerpunktmäßig1 um Überstundenarbeit, bei Teilzeitarbeitnehmern zunächst um Mehrarbeit.
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