Anders als der deutsche Gesetzgeber dürfte der österreichische Gesetzgeber die Möglichkeit der Hebung stiller Lasten in Rückstellungen vorausgesehen haben, weil sich für Sozialrückstellungen in § 14 EStG bereits spezifische Beschränkungen hierfür finden. Denkbaren Steuergestaltungen könnten zusätzlich auch durch den steuerlichen Missbrauchstatbestand (§ 22 BAO) sowie spezifische Materiengesetze (AVRAG, VAG und VersVG) Grenzen gesetzt sein.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.