Zu OGH vom 9. 11. 1988, 1 Ob 696/88
1. Sachverhalt: Der Tischlereiunternehmer A schließt im Juli 1985 mit B einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Balkontüren für das in Bau befindliche Haus des B. Kurze Zeit nach Lieferung und Einbau zeigt B dem A bestimmte Mängel der gelieferten Gegenstände an. A erklärt sich nach einer Besichtigung am 16. 1. 1986 bereit, die Mängel zu beheben. Er soll am 21. 1. 1986 die Fenster und Türen bei B abholen und die Mängel im Werk des A verbessern. Drei Tage später, am 19. 1. 1986, teilt B dem A mit, er sei mit der Abholung der Fenster und Türen zum Zweck der Verbesserung nicht mehr einverstanden. Der Baumeister X, der für B das Haus errichtet, hat nämlich nach einer Besprechung mit B der Abholung der Fenster und Türen nicht zugestimmt, weil Verputzarbeiten bevorstünden und daher die Räume verschlossen bleiben müßten. Als B auch des weiteren eine Mängelbehebung durch A nicht zuläßt, klagt A den B auf Bezahlung des noch aushaftenden
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