Editorial

Einstweilige Anordnung qua Unionsrecht

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn

Ein bei der Ausschreibung der Wiener Linien GmbH & Co KG (für die Lieferung von Produkten) unterlegener privater Unternehmer stellte beim Verwaltungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren (bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags). Gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VwG Wien 12. 10. 2020, VGW-123/072/11232/2020) erhob der private Unternehmer Revision an den VwGH und stellte dort den auf das Unionsrecht gestützten Antrag auf eine "einstweilige Anordnung". Demnach sollten keine Verträge über den Ankauf der betreffenden Produkte abgeschlossen werden dürfen.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/250

27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.