Wirtschaftsrecht

Einwand der markenrechtlichen Nichtbenutzung gegen einstweilige Verfügung

RA Dr. Clemens Grünzweig

Besprechung der Entscheidung OGH 20. 5. 20081, 17 Ob 11/08d - BUZZ II

Der OGH lässt den Einwand der Nichtbenutzung im Provisorialverfahren zu und stärkt damit die Position der beklagten Partei.

Die klagende Partei hatte mit Antrag nach § 399 EO die Aufhebung einer markenrechtlichen EV mit dem Argument beantragt, dass die Benutzungsschonfrist seit Erlassung der EV abgelaufen sei und nunmehr der Einwand der Nichtbenutzung gegen die Klagsmarke erhoben werden könne.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/648

17.11.2008
Heft 11/2008
Autor/in
Clemens Grünzweig

Dr. Clemens Grünzweig ist Rechtsanwalt und Partner bei Eiselsberg Rechtsanwälte Gmbh in Wien (www.eiselsberg.at). Er ist schwerpunktmäßig im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Medien- und Wettbewerbsrecht sowie im Vertragsrecht tätig. Er ist Autor einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Beiträge in Fachzeitschriften.

Publikationen:

Markenrecht – Praxiskommentar zum Markenschutzgesetz, Loseblattwerk, Stand: 8. Lfg; Mai 2014