(Renner, RdW 2008/515, S. 547)
Liebhaberei liegt bei verlustbringenden, aber an sich gewinnorientierten, Betätigungen nach § 1 Abs 3 LVO bei einer wirtschaftlichen Einheit, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, dann nicht vor, wenn diese Betätigung ua aus Gründen der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Nach Lehre und Verwaltungspraxis muss es sich um wirtschaftliche Einheiten desselben Steuerpflichtigen handeln. Fraglich sei, was die erforderliche Identität des Steuerpflichtigen bedeutet.
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