In § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 gesetzlich klargestellt, dass auch die elektronische Übermittlung des amtlichen Formulars für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales bzw des Pendlereuros im Rahmen der Lohnverrechnung (L 34 EDV) möglich ist. Aus diesem Grund wird auch die Pendlerverordnung insofern geändert, als eine elektronische Übermittlung des Ergebnisses des Pendlerrechners an den Arbeitgeber möglich ist. Der Arbeitnehmer hat somit zwei Möglichkeiten, beim Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu beantragen: entweder indem er - wie bisher - das Ergebnis des Pendlerrechners ausdruckt, unterschreibt und abgibt oder indem er es elektronisch signiert und elektronisch übermittelt. BGBl II 2019/324, ausgegeben am 6. 11. 2019.
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