Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine der Hersteller sollen dem Endverbraucher zugute kommen und gleichzeitig den Absatz fördern. Der EuGH gestattet den Herstellern die USt aus den Nachlässen und Erstattungen herauszurechnen und vom Fiskus zurückzuverlangen. Im Sinne der Praktikabilität braucht die USt in der Unternehmerkette (aus Verkäufen an Großhändler, Zwischenhändler, Einzelhändler) nicht berichtigt zu werden. Der folgende Beitrag zeigt die Systemkonsistenz dieser Vorgangsweise sowohl innerhalb der EU-Mitgliedstaaten als auch im Bezug zu Drittländern auf.
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