Eine Endbesteuerung nach § 97 EStG sichert die Vorteile eines linearen Steuersatzes nach § 27a EStG und einen die Progression mildernden Splittingeffekt. Das Abzugsverbot nach § 2 Endbesteuerungsgesetz und § 20 EStG ist insoweit in Kauf zu nehmen.
Eine Option zur Regelbesteuerung nach § 27a Abs 5 EStG zwingt zur Veranlagung nach dem allgemeinen Steuertarif. Insoweit greift die Progression nach § 33 EStG ohne Splittingeffekt.
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