(Laudacher, SWK 6/2010, S 300)
Einer von der Stadt beherrschten GmbH wurde von der Finanzverwaltung die Energieabgabenvergütung aberkannt, weil die GmbH keinen Gewinn erwirtschaften konnte. Der UFS hat sich dieser Auffassung mit dem Verweis auf den ertragsteuerlichen Betriebsbegriff angeschlossen. Der VwGH stellt dagegen auf die Unternehmereigenschaft ab und lässt mit Blick auf die EnergiebesteuerungsRL die Vergütung auch dann zu, wenn der Betrieb ertragsteuerlich als Liebhaberei beurteilt wird.
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