Steuerrecht aktuell

Energieabgabenvergütungsgesetz: Die unendliche Geschichte geht in die Zielgerade - oder doch nicht?

Mag. Kurt Caspari

EuGH erachtet eine Freistellung über Art 58 Abs 1 AGVO 651/2014 für möglich, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden - nun ist der VwGH am Zug

Der EuGH hat nunmehr sein Urteil in der Rs C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel, veröffentlicht1 , 2 und stellt fest, dass die Änderungen des EAVG idF BBG 2011 eine genehmigungspflichtige Beihilfe darstellen, deren Berechnung Art 44 Abs 3 AGVO 651/2014 entsprechen soll und welche auf der Grundlage des Art 58 Abs 1 AGVO 651/2014 von der Anmeldungspflicht iSv Art 108 Abs 3 freigestellt werden kann, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Art 9, erfüllen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2020/4

05.02.2020
Heft 1-2/2020
Autor/in
Kurt Caspari

Mag. Kurt Caspari, Steuerberater in Leogang, war sowohl am Verfahren B321/12 vor dem VfGH, dem Verfahren VwGH mit 2012/17/0175 vom 22. 8. 2012 als auch am Verfahren C-493/14 vor dem EuGH als Verfasser sämtlicher Eingaben beteiligt und vertrat die Beschwerdeführerin im Auftrag bei der mündlichen Verhandlung in Luxemburg. Weiters zeichnet Mag. Caspari für mehrere Beschwerdeschriften und Revisionsbeantwortungen verantwortlich.