EuGH erachtet eine Freistellung über Art 58 Abs 1 AGVO 651/2014 für möglich, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden - nun ist der VwGH am Zug
Der EuGH hat nunmehr sein Urteil in der Rs C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel, veröffentlicht1 , 2 und stellt fest, dass die Änderungen des EAVG idF BBG 2011 eine genehmigungspflichtige Beihilfe darstellen, deren Berechnung Art 44 Abs 3 AGVO 651/2014 entsprechen soll und welche auf der Grundlage des Art 58 Abs 1 AGVO 651/2014 von der Anmeldungspflicht iSv Art 108 Abs 3 freigestellt werden kann, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Art 9, erfüllen.
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