In seinem in mehreren Teilen veröffentlichten Beitrag (siehe auch ÖStZ 2019/417 und ÖStZ 2019/443) vertritt Herr Steuerberater Mag. Caspari die Ansicht, dass die Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes1 und der zugehörigen Arbeitsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen2 mit EU-Beihilfenrecht und der Energiesteuerrahmenrichtlinie3 in Widerspruch stünden. Die - teils vehement vorgetragenen - Argumente und Vorwürfe geben die Privatmeinung von Herrn Mag. Caspari wieder, sind teils rechtlich unrichtig und stehen über weite Strecken bzw in wesentlichen Punkten nicht im Einklang mit der Rechtsmeinung der Europäischen Kommission, des Generalanwalts des Gerichtshofs der Union und des Bundesministeriums für Finanzen. Sie sollen daher nicht unwidersprochen bleiben.
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