Die Vorlagefragen 1 und 2 an den EuGH in der Rs C-585/17
Das BFG1 erkennt auf der Grundlage des Urteiles des EuGHs2 aus 2016, dass die Gesetzesänderung des BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und den Dienstleistungsunternehmen die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem 1. 2. 2011 weiterhin zusteht.
Das zuständige Finanzamt bringt eine ordentliche Revision ein, der Verwaltungsgerichtshof3 legt vier Fragen an den EuGH vor und am 21. 2. 2019 gibt der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe seine Schlussanträge4 ab.
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