Wie schon für 2022 (siehe BGBl I 2023/101) erhalten Neue Selbstständige iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auch für 2023 einen (einmaligen) Energiekostenzuschuss iHv 410 €. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige im Kalenderjahr 2023 durchgehend nach den § 2 Abs 1 Z 4 bzw § 3 Abs 1 Z 2 GSVG krankenversichert war und die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat 12. 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (6.825 €) nicht erreicht. Die Gutschrift auf dem Beitragskonto erfolgt im dritten Quartal 2024. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. 6. 2024, wobei nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben. (BGBl I 2024/38)
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