Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Krankheit bzw des (Arbeits-)Unfalls und besteht auch dann, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Erkrankung bzw am Unfall trifft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit (bedingt) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat - in diesem Fall ist der Arbeitgeber von seiner gesetzlich normierten Pflicht zur Weiterzahlung des Entgelts befreit. Dieser oft nicht beachteten Regelung widmet sich der folgende Beitrag.
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