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Entfall der Firmenwertabschreibung für bereits durchgeführte Umgründungen verfassungswidrig?

Univ.-Prof. Dr. Michael Lang

Den Wert eines Unternehmens machen meist nicht nur die aktivierten Wirtschaftsgüter aus. Häufig sind auch die Organisation eines Unternehmens, seine besonderen Fertigungs- und Verfahrenstechniken, das Vertriebsnetz, die Kundenbeziehungen, besondere Fähigkeiten der Geschäftsleitung und der Beschäftigten, ein vorteilhafter Standort, gute Zukunftsaussichten, die Kreditwürdigkeit und anderes mehr entscheidend. Der auf diese Faktoren zurückzuführende Mehrwert wird als Firmenwert bezeichnet1). Der Firmenwert schlägt sich daher regelmäßig auch im Kaufpreis eines Unternehmens nieder. Der Erwerber eines Unternehmens kann den Firmenwert gemäߧ 8 Abs 3 EStG verteilt auf 15 Jahre abschreiben2). Der Gesetzgeber behandelt den entgeltlich erworbenen Firmenwert somit als abnutzbares Wirtschaftsgut und vermutet unwiderlegbar eine 15-jährige Nutzungsdauer3).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 271

15.05.1996
Heft 10/1996
Autor/in
Michael Lang

Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Michael Lang ist Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU sowie Wissenschaftlicher Leiter des LL.M.-Studiums International Tax Law und Sprecher des vom FWF finanzierten Doktorand:innenkollegs „Doctorate Program in International Business Taxation (DIBT)“ an dieser Universität.