Die - einigermaßen komplizierte - gesetzliche Regelung des Entgeltanspruches differenziert zwischen Zeiten der Überlassung an einen Beschäftigerbetrieb und überlassungsfreien Zeiten. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über diese Problematik unter Zugrundelegung der (aktuellen) Judikatur gegeben.
Die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft werden im Wesentlichen durch § 10 Abs 1 AÜG geregelt.1 Dieser Bestimmung liegt folgende Systematik zugrunde: Mit § 10 Abs 1 Satz 1 und 2 AÜG wird der - gem § 11 Abs 1 Z 1 AÜG schon vor der Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft (also Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unabhängig zu vereinbarende - Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 und Satz 4 leg cit ergänzende Regelungen für die Zeit der Überlassung statuieren.2 Für das überlassungsunabhängige Grundentgelt ist nach § 10 Abs 1 Satz 2 AÜG in erster Linie ein auf den Überlasserbetrieb anzuwendender KollV und nur, wenn ein solcher nicht besteht, gem Satz 1 leg cit das angemessene und ortsübliche Entgelt maßgeblich.3 Dies folgt daraus, dass gem § 10 Abs 1 Satz 2 AÜG Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt bleiben, wodurch der Vorrang eines auf den Überlasserbetrieb anzuwendenden KollV gegenüber der Bestimmung eines angemessenen, ortsüblichen Entgelts normiert wird.4
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