Der arbeitsrechtliche Begriff der "entgeltfernen Leistungen" sei dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht fremd. Dennoch würden derartige Leistungen aufgrund spezifischer Begünstigungen idR keiner LSt und sonstigen Lohn(neben)kosten und SV-Abgaben unterliegen. Vergleichbare, den Rand des Synallagmas zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffende Diskussionen seien aber auch dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bekannt: etwa im Falle der Tragung von Verkehrsstrafen oder D&O-Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber oder der notwendig "unentgeltlichen" Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen.
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