Zur Bekräftigung des eigenen Standpunktes im Zuge von ins Stocken geratenen KollV-Verhandlungen werden von der Gewerkschaft mitunter BR-Konferenzen abgehalten. Durch die Rsp schien klargestellt, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen grundsätzlich nicht zu den Obliegenheiten des BR gehört und keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach sich zieht. Der folgende Beitrag untersucht, ob dieser Befund auch nach der mit 1. 5. 2012 erfolgten Novellierung der BRGO unverändert gilt.
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