In zwei jüngeren Entscheidungen hält der OGH an der stRsp fest, dass das Fehlen der erforderlichen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausführung der Leistung den Entgeltsanspruch nicht beeinträchtigt.
Das Ausführen von Arbeiten ohne entsprechende Berechtigung, die nach den gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften dafür erforderlich ist, wurde in Österreich seit jeher als Kavaliersdelikt angesehen. Insbesondere im zivilrechtlichen Bereich vertritt der OGH in stRsp die Ansicht, dass für eine Tätigkeit, die gegen die GewO, die WinkelschreiberV oder das ZiviltechnikerG verstößt, die vereinbarte Entlohnung geschuldet wird (vgl SZ 9/27; JBl 1954, 591; JBl 1956, 153; JBl 1968, 366; RZ 1976/79). Begründet wird dies regelmäßig damit, dass die Nichtigkeit der Vereinbarung von den betreffenden Bestimmungen weder ausdrücklich vorgesehen noch im Hinblick auf ihren Zweck gefordert werde.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.