Der OGH hat in einer jüngeren Entscheidung einem Bauunternehmer, der die von ihm abgegebene Kostenschätzung erheblich überschritten hatte, jeglichen Anspruch auf Vergütung der Mehraufwendungen abgesprochen. Dagegen bestehen sachliche Bedenken.
In der Entscheidung des OGH vom 21. 10. 1998, 9 Ob 201/98v (abgedruckt unten auf S 74), ging es um Umbauarbeiten, deren Kosten das Bauunternehmen mit insgesamt ca 2.080.000 S bis 2.160.000 S ohne Umsatzsteuer bezifferte, wozu noch 60.000 S für zusätzliche Arbeiten kamen. Die Endabrechnung belief sich dann auf 3.111.000 S zuzüglich Umsatzsteuer.
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