Kommt es zwischen Arbeitskollegen im Betrieb zu Streitigkeiten, die in der Folge zu Handgreiflichkeiten oder Tätlichkeiten führen, oder droht ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zorn mit Gewaltanwendung, stellt sich die Frage, ob dieses gravierende Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt. Die Rechtsordnung sieht zwar in Tätlichkeiten bzw gefährlichen Drohungen einen eigenen Entlassungsgrund, doch ist wie bei jeder Entlassung Vorsicht geboten, um nicht vorschnell unüberlegte Schritte zu setzen, die im Nachhinein vielleicht teuer kommen. Der folgende Beitrag fasst die Voraussetzungen für eine berechtigte Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Tätlichkeiten zusammen.
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