Wann ist eine (erneute) Verwarnung erforderlich?
Obwohl es in letzter Zeit Angleichungsbestrebungen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Behandlung von Arbeitern einerseits und Angestellten andererseits gegeben hat,1 bestehen bei den jeweiligen Entlassungsgründen immer noch (teils erhebliche) Unterschiede. Nicht zuletzt sind die Entlassungstatbestände der Arbeiter in § 82 GewO 1859 taxativ,2 jene der Angestellten in § 27 AngG hingegen bloß demonstrativ3 angeführt. Es gibt jedoch auch Parallelen in den jeweiligen Entlassungstatbeständen. Eine davon ist der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung (auch "Pflichtenvernachlässigung") in § 27 Z 4 2. und 3. Fall AngG und § 82 lit f 2. Fall GewO 1859, die einander nach hA völlig entsprechen.4 Aus Anlass einer rezenten Entscheidung des OGH sollen im Folgenden die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung aufgrund einer beharrlichen Pflichtverletzung, insb das Erfordernis einer vorhergehenden Verwarnung, näher beleuchtet werden.
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