„Aufatmen“ können wird so mancher Geschäftsführer eines in Insolvenz geratenen Unternehmens nach einer Judikaturwende des VwGH1): Die Haftung ist nun auf nichtabgeführte Dienstnehmeranteile (§ 114 ASVG) und Beitragsausfälle zufolge schuldhafter Meldepflichtverletzungen (§ 111 ASVG) beschränkt; eines „Gleichbehandlungsnachweises“ bedarf es nicht mehr.
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