In seiner Entscheidung vom 13. 3. 2024, RV/7100082/2022, habe das österr BFG eine Beschwerde gegen einen Bescheid des BMF, mit dem die beantragte Beseitigung der Doppelbesteuerung für 2000-2019 auf der Grundlage von § 48 Abs 5 BAO abgelehnt worden sei, als unbegründet zurückgewiesen. Es sei um die Befreiung von in Liechtenstein besteuerten Einkünften gegangen, hilfsweise um die Anrechnung von in Liechtenstein gezahlter Steuer. Ursache für die Doppelbesteuerung sei zum einen ein Zuordnungskonflikt gewesen. Andererseits sei auch ein Ansässigkeitskonflikt vorgelegen: Die liechtensteinische Steuerverwaltung sei davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige in Liechtenstein ansässig gewesen sei, während die österr Steuerverwaltung davon ausging, dass der Steuerpflichtige in Ö ansässig gewesen sei.
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