Umsatzsteuervoranmeldungen sind ohne unnötigen Aufschub zu verbuchen, außer wenn wegen ihrer Unrichtigkeit eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu erfolgen hat. Einer Untätigkeit des Finanzamtes kann der Abgabepflichtige insbesondere mit Devolutionsantrag (§ 311 BAO) oder mit Antrag auf Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entgegentreten.
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