Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) bringt Neuerungen auch im Bereich der Entscheidungspflicht und des Verfahrens über Devolutionsanträge. Diese Bereiche werden im Folgenden behandelt.
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (§ 311 Abs 1 BAO idF AbgRmRefG).
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