Im ersten Teil dieses Beitrages1 wurden die mit dem StRefG I 2019/20 geplanten Änderungen im Umgründungssteuergesetz vorgestellt. Der zweite Teil des Beitrages beschäftigt sich mit Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes iZm der Hinzurechnungsbesteuerung und den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen.
Die Regelung des § 10a Abs 9 Z 1 KStG 1988 zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung sieht derzeit vor, dass bei Mehrfachhinzurechnungen die Hinzurechnungsbesteuerung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften insoweit unterbleibt, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.
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