Weicht ein Erbübereinkommen wertmäßig von der Erbquote ab, dann kann darin ein zusätzlicher schenkungssteuerpflichtiger Vorgang liegen, doch muss dafür eine Bereicherungsabsicht der anderen Erben bestehen; ergeben sich Wertunterschiede deshalb, weil unterschiedliche Interessen der Erben an einzelnen Vermögenswerten vorliegen, oder dient das Erbübereinkommen zur Vermeidung eines Erbschaftsstreites, wird eine Bereicherungsabsicht zugunsten eines Miterben regelmäßig nicht anzunehmen sein. Vorteile einzelner Erben aus unterschiedlichen Wertmaßstäben oder wegen steuerfreier Vermögensanfälle führen keinesfalls zu einer Bereicherung.
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