Das BMJ hat unter Zl 10.065/24-I3/92 den Entwurf eines Privatrechtsstiftungsgesetzes1) vorgelegt. Die rechtspolitischen Ziele des Gesetzgebungsvorhabens und ihre legistische Umsetzung können in vielfältiger Weise hinterfragt werden2), was zweifellos auch zu erwarten ist2a). Das Ziel des vorliegenden Beitrags ist jedoch bescheidener: Nur jene Bestimmungen, die die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zum Gegenstand haben, sollen hier einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Dabei wird sich zeigen, daß von einer unveränderten Übernahme der vorgeschlagenen Bestimmungen in das endgültige Gesetz dringend abzuraten ist, weil sie ohne Not das Konzept des Rechtserwerbs von Todes wegen grundlegend in Frage stellen und eine Fülle von neuen Problemen aufwerfen.
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