Obwohl es seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Ö mehr gebe, würden sie in der laufenden steuerlichen Diskussion bleiben. Es werde oftmals vergessen, dass das EndbesteuerungsG, BGBl 1993/11 idgF, den möglichen Anwendungsbereich einer Erbschaftsbesteuerung beschränke. Bei Kapitalerträgen aus Bankeinlagen sowie aus Forderungswertpapieren gelte die eingehobene Kapitalertragsteuer auch die Erbschaftsteuer ab. Die Erträge aus diesen Vermögenswerten seien KESt-endzubesteuern; nach Maßgabe der Kapitalverkehrsfreiheit gelte dies für In- und Auslandssachverhalte. Die Vermögenswerte selbst könnten idF nicht mehr einer Erbschaftsteuer unterliegen. Nach den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingen könnten Bankguthaben, Rentenwerte und Zertifikate nicht in eine Erbschaftssteuer eingebunden werden. Eine - wie oftmals von Befürwortern geforderte - umfassende Erbschaftsbesteuerung würde daher gar nicht möglich sein.
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