(Beiser, RdW 2008/521, S. 558)
Im Licht der verfassungsrechtlichen Vorgaben endet nach Ansicht von Beiser die Erbschaftssteuerpflicht für Renten, die nach § 29 ErbStG jährlich im Voraus vom Jahreswert besteuert werden, mit Ablauf des 31. 7. 2008. Wurde ein Rentenstammrecht mit dem Rentenbarwert nach § 16 BewG versteuert, ist sE zu prüfen, ob die Rentenzahlungen bis 31. 7. 2008 wenigstens die Hälfte des versteuerten Rentenbarwerts erreicht haben. Andernfalls sei die ErbSt an die steuerbaren Rentenzuflüsse bis Ende Juli 2008 durch eine analoge Anwendung der ErbSt-Berichtigung nach § 16 BewG anzupassen.
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