Steuerrecht

Erbschaftssteuerliche Unterschiede zwischen letztwilliger Auflage und Zweckzuwendung

Dr. Christian Huber

Hinterlässt ein Erblasser sein Vermögen einem Erben mit der Auflage, 50.000 € an die Caritas für Entwicklungshilfeprojekte zu spenden, so liegt erbschaftssteuerlich eine letztwillige Auflage gem § 2 Abs 2 Z 2 ErbStG vor. Lautet die Auflage nicht zugunsten der Caritas, sondern nur allgemein für Entwicklungshilfeprojekte, so liegt kein persönlicher, sondern ein allgemeiner Verwendungszweck und damit erbschaftssteuerlich eine Zweckzuwendung gem § 4 Z 1 lit a ErbStG vor1).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2005/241

15.03.2005
Heft 3/2005
Autor/in
Christian Huber

Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Partner bei Leitner + Leitner in Linz. Langjährige Steuerberatungspraxis insbesondere auf dem Gebiet der Umgründungen, Unternehmensnachfolge und Verkehrsteuern.

Publikationen:
Huber/Leitner, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage (2004), LexisNexis; Handbuch der Umgründungen, Kommentierung Art VI UmgrStG, Loseblattsammlung, LexisNexis