Hinterlässt ein Erblasser sein Vermögen einem Erben mit der Auflage, 50.000 € an die Caritas für Entwicklungshilfeprojekte zu spenden, so liegt erbschaftssteuerlich eine letztwillige Auflage gem § 2 Abs 2 Z 2 ErbStG vor. Lautet die Auflage nicht zugunsten der Caritas, sondern nur allgemein für Entwicklungshilfeprojekte, so liegt kein persönlicher, sondern ein allgemeiner Verwendungszweck und damit erbschaftssteuerlich eine Zweckzuwendung gem § 4 Z 1 lit a ErbStG vor1).
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