Auffallend flott war der Gesetzgeber, als er in der ErbSt den Fluchttatbestand bei Wegzug in das Ausland mit Hinweis auf die aktuelle EuGH-Judikatur beseitigte. - Voreilig, wie sich inzwischen herausgestellt hat, denn der EuGH hat diese Notwendigkeit in einer neuen Entscheidung nicht gesehen.
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