Steuerrecht

ErbSt: Fluchttatbestand voreilig aufgehoben

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Auffallend flott war der Gesetzgeber, als er in der ErbSt den Fluchttatbestand bei Wegzug in das Ausland mit Hinweis auf die aktuelle EuGH-Judikatur beseitigte. - Voreilig, wie sich inzwischen herausgestellt hat, denn der EuGH hat diese Notwendigkeit in einer neuen Entscheidung nicht gesehen.

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Artikel-Nr.
RdW 2006/433

17.07.2006
Heft 7/2006
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.