Steuerrecht

Erbteilungsübereinkommen gebührenpflichtig?

Mag. Volker Engelmann

Erbteilungsübereinkommen sind nur dann als gerichtliche Vergleiche von der Gebühr nach dem GebG 1957 ausgenommen, wenn sie vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen werden. Einigen sich dagegen die Erben vorher oder bei einem Erbenmachthaber1 über die Aufteilung der Verlassenschaft und unterfertigen sie (alle) diese Einigung, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Gebührenpflicht auslöst.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/307

19.06.2018
Heft 6/2018
Autor/in
Volker Engelmann

Mag. Volker Engelmann ist Notariatskandidat in Zwettl (NÖ) und war zuvor Universitätsassistent am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.