Das Erk des VwGH vom 20. 2. 2024, Ra 2022/15/0026, betreffe eine Mitunternehmerschaft, die im Bereich der Forschung und Entwicklung von alternativen Energietechnologien tätig gewesen sei. Die Mitunternehmerschaft habe einen operativen Forschungsbetrieb unterhalten und in den Jahren 2009 bis 2016 einen Verlust von rund 2 Mio € erzielt. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien keine nennenswerten Einnahmen erzielt worden. Das BFG habe die Tätigkeit - nach dem Anlaufzeitraum von 3 Jahren - als Liebhaberei qualifiziert. Der VwGH sei dieser Auffassung nicht gefolgt und verweise auf die Besonderheiten von Forschungstätigkeiten. Der Umstand, dass noch kein marktfähiges Produkt entwickelt worden sei, rechtfertige nicht die Liebhabereibeurteilung. Dass die Anträge für die Aquirierung weiterer Mittel für die Entwicklung der Erfindung letztlich nicht erfolgreich gewesen wären und damit keine Mittel an die Forschungsgesellschaft geflossen seien, sei - nach Auffassung des VwGH - für eine Liebhabereibeurteilung nicht entscheidend.
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