Steuerrecht

Ergänzende Bemerkung zum Beitrag von Rzeszut/Predota

Nikolaus Zorn

Zur weiteren Verdeutlichung der umfassenden Ausführungen von Rzeszut/Predota soll zweckmäßigerweise die Besprechung eines Beispiels zu § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 angefügt werden:

Eine GmbH hält eine Beteiligung. Im Jahr 0 beträgt zum Bilanzstichtag 31. 12. der Teilwert und Buchwert der Beteiligung 1.000. Für das Jahr 1 nimmt die GmbH eine Minderung des Teilwertes (bzw des beizulegenden Wertes, § 204 Abs 2 UGB) auf 300 an. In den UGB-Bilanzen ab dem Jahr 1 weist sie die Beteiligung mit 300 aus. Für steuerliche Zwecke setzt sie für die Jahre 1-7 die Wertminderung von 100 als Betriebsausgabe an (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG) und legt dies den Körperschaftsteuererklärungen zugrunde. Die Veranlagungen für die Jahre 1-6 erfolgen erklärungsgemäß.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/233

24.04.2020
Heft 4/2020
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.