Steuerrecht

Ergebnisabführungsvertrag und zulässige Rücklagenbildung*)

Andreas Damböck

§ 9 Abs 4 KStG verpflichtet die Organgesellschaft im Gewinnfall ihren „ganzen (handelsrechtlichen) Gewinn“ an den Organträger abzuführen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind „Rücklagen mit steuerlicher Wirkung“ und/oder „gesetzliche Rücklagen“ und/oder „andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen“. In der österreichischen Literatur sind die ertrag- und gesellschaftssteuerlichen Konsequenzen der Bildung letzterer Rücklage noch weitgehend unbehandelt.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 486

15.08.1997
Heft 8a/1997
Autor/in
Andreas Damböck

WP/StB Dr. Andreas Damböck ist Partner bei LeitnerLeitner in Wien und hat langjährige Praxis insb im Bereich der steuerlichen Transaktionsberatung, dem Konzern- und Umgründungssteuerrecht sowie dem internationalen Steuerrecht. Er ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht (Körperschaftsteuer und Umgründungen) der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.