In allen Fällen stellt sich die Frage, ob Kosten aus der Fremdfinanzierung (Schuldzinsen) ungekürzt abzugsfähig sind oder teilweise als nichtabzugsfähig auszuscheiden bzw über den Entnahmewert (Teilwert) zu neutralisieren sind.
Nach der Rechtsprechung ist der Zahlungsfluß für die Zuordnung von Finanzierungsverbindlichkeiten entscheidend: Kredite sind Betriebskredite, soweit die zugezählten Kreditmittel in den Betrieb fließen (Bezahlung von betrieblichen Investitionen, Löhnen, Betriebssteuern, Vorräten, Energie etc). In diesem Punkt sind sich die österreichische und deutsche Rechtsprechung einig (VwGH 16. 11. 1993, 89/14/0158; 19. 9. 1990, 89/13/0112, ÖStZB 1991, 176 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; BFH 4. 7. 1990, GrS 2-3/88, BStBl 1990 II 817, 823 ff; vgl auch BFH 5. 3. 1991, VIII R 93/84, BStBl 1991 II 516).
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