Mit Art XXII Z 6 des Budgetbegleitgesetzes1)) wurde§ 131 Abs 1 BAOdahin geändert, dass „für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland das Erfordernis einer vorherigen bescheidmäßigen Bewilligung durch das Finanzamt“ entfällt. „Weiters genügt in Zukunft, dass die Grundaufzeichnungen im Inland aufbewahrt werden; sie dürfen daher nunmehr auch im Ausland geführt werden. (...)2)).
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Dr. Erich Novacek war nach einigen Jahren Finanzdienst 30 Jahre lang Steuerreferent in der Wirtschaftskammer Oberösterreich und danach ein Jahr lang Mitarbeiter einer Linzer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.