DerVwGH sah sich in den letzten Jahren zweimal mit der Frage konfrontiert, bis zu welchem Zeitpunkt ein Guthaben auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen, der bereits einen Rückzahlungsantrag gem§ 239 BAOgestellt hat, von der Abgabenbehörde mit fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen zu verrechnen ist.
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