Info aktuell / BGBl

Erleichterung bei GrESt-Selbstberechnungserklärung gegenüber Grundbuchsgericht

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Seit 1. 5. 2017 können die Grundbucheintragungsgebühr und die selbstberechnete Grunderwerbsteuer gemeinsam beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden. Damit eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, ist die Selbstberechnungserklärung gem § 12 GrEStG gegenüber dem Gericht Voraussetzung. Dafür muss die "Vorgangsnummer", die der Parteienvertreter nach Vornahme der Selbstberechnung erhält, bekanntgegeben werden. Mit dieser Nummer kann die Justiz auf die in FinanzOnline verfügbaren Daten zugreifen, und diese müssen von den Parteienvertretern nicht mehr erneut eingetragen werden. Geregelt ist diese Art der Datenübermittlung durch die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungs-Verordnung (GrESt-SBV).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/833

04.12.2018
Heft 22/2018