Mit dem Abgabenänderungsgesetz 19961) wurde Artikel VI UmgrStG zur Gänze neu gefasst, wobei Steuerspaltungen gesondert von den Handelsspaltungen in den§ 38a bis § 38f geregelt sind. Der Gesetzgeber hat den bereits bisher in Literatur und Praxis verwendeten Begriff „Steuerspaltungen“ für alle Spaltungsformen des UmgrStG eingeführt, die nicht vom Anwendungsbereich des § 32 UmgrStG (die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Spaltungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland aufgrund vergleichbarer Vorschriften) erfasst sind.
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