Vor dem BFG sei strittig gewesen, ob bei der Ermittlung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage dem Unternehmerwagnis Bedeutung beizumessen sei. Strittig sei außerdem gewesen, ob auf die Art der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gs-Gf) für seine Gesellschaft abzustellen sei und ob Betriebsausgaben aus dem eigenen Betrieb des Gs-Gf von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer in Abzug zu bringen seien.
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