Steuerrecht

Ermittlungsverfahren, Erörterungstermin

Christoph Ritz

Im Folgenden werden von den Änderungen durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) die Grundsätze des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie der Erörterungstermin (§ 279 Abs 3 BAO) behandelt.

Bundesministerium für Finanzen

1. Ermittlungsverfahren Grundsätze

Die Abgabenbehörden zweiter Instanz (insbesondere der unabhängige Finanzsenat -- UFS; bei Konsulargebühren das BM für auswärtige Angelegenheiten) haben im Ermittlungsverfahren dieselben Befugnisse (zB Nachschau, Durchführung eines Augenscheins, Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen) und Obliegenheiten (zB Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs) wie die Abgabenbehörde erster Instanz.

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Artikel-Nr.
RdW 2002/478

15.08.2002
Heft 8/2002
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).