Anmerkungen zur VwGH-Entscheidung vom 17. 5. 2005, 2004/14/0080
Werden Teile eines Wirtschaftsgutes ausgetauscht oder erneuert, liegt grundsätzlich Erhaltungsaufwand vor: Das Wirtschaftsgut wird in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bzw wieder in einen solchen gebracht.
Dagegen liegt Herstellungsaufwand vor, wenn die Aufwendungen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass von einer Generalüberholung bzw von einer Erneuerung des überwiegenden Teils eines Wirtschaftsgutes auszugehen ist.
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