Anmerkungen zu OGH 8 Ob 78/11w1
Bislang billigte die Rsp jedem Insolvenzgläubiger den Rekurs sowohl gegen die Abweisung eines Eröffnungsantrags als auch gegen den Eröffnungsbeschluss zu. Die Rekurslegitimation machte sie aber vom Nachweis seiner Gläubigerstellung durch Bescheinigung der Insolvenzforderung abhängig. Der OGH hält das nunmehr beim Rekurs gegen einen Eröffnungsbeschluss für nicht unbedingt erforderlich, da nach formgerechter Forderungsanmeldung die Rekurslegitimation anzunehmen sei. Im folgenden Beitrag wird dargelegt, warum auch dann am Forderungsnachweis festzuhalten ist.
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